Manfred Rickmeyer
Schildower Straße 18
13467 Berlin,
den 15.11.2004
Telefon: 030 405 33 541
Telefax: 030 405 33 542
An das
Verfassungsgericht
Schloßbezirk 3
76131 Karlsruhe
Verfassungsbeschwerde:
Manfred Rickmeyer als Beschwerdeführer
erhebt Verfassungsbeschwerde nach Artikel 93 Absatz 1 Nr 4 a wegen der Entstehung von verfassungswidrigen Gesetzen durch den Bundesfinanzminister Eichel bei der Neuordnung der Rentenbesteuerung: Alterseinkünftegesetz (AEG) durch eine Doppelbesteuerung von Renten bei Angestellten mit mittlerem Einkommen.
1.) Es wird beantragt, dem Finanzminister aufzugeben, bei der Gesetzgebung des Alterseinkünftegesetzes ihm die verfassungswidrige Doppelbesteuerung zu untersagen.
2.) Es wir weiterhin beantragt, dem Bundesfinanzminister aufzugeben, das Alterseinkünftegesetz vorläufig insoweit nicht in Kraft zusetzen, soweit es Angestellte mit mittleren Einkommen steuerlich doppelt belastet. Mit andern Worten , die bisherige reine Ertragsbesteuerung bleibt erhalten.
1.) Begründetheit
Die BRD-Regierung hat unter Federführung des Finanzministers Eichel beschlossen ab 1. 1. 2005 die Renten über den Ertragsanteil hinaus höher zu besteuern:
Anstelle von 32 % werden in meinem Fall ab 1. 1. 2005 und in den Folgejahren 50 % also mehr als der Ertragsanteil besteuert.
Das bedeutet eine verfassungswidrige Doppelbesteuerung.
1.) Allen Arbeitnehmern stand ein Freibetrag von 8000- 12000 DM als Vorwegabzug unter den Sonderabgaben zu.
Bei abhängig beschäftigten Angestellten, wie ich einer war, wurde dieser Freibetrag um die Sozialabgaben, die der Arbeitgeber für den Angestellten zahlte bis maximal 12000 DM im Jahr gekürzt.
Damit war der vom Arbeitgeber zunächst steuerfrei abgeführte Sozialbeitrag für den Arbeitnehmer steuerpflichtig geworden. Denn ihm wurde damit ein Freibetrag, den ein Freiberufler und vor allem ein Beamter auch hatte, nicht gewährt. Der Beamte hatte ja keine Sozialbeiträge von seinem Arbeitgeber erhalten und konnte diesen Freibetrag voll in Anspruch nehmen.
Daher war es auch sinnvoll, später die von Steuern unbelastete Pension eine Beamten voll zu versteuern, während die bereits steuerbelastete Rente nur mit Ihrem Ertragsanteil versteuert wurde.
2.) Die Sonderausgaben sind beschränkt. Arbeitnehmer, die nicht zu den ganz Armen gehörten, hatten meist erheblich mehr Sonderausgaben, als sie absetzen konnten. Aus diesem Grunde konnten sie auch ihren Anteil an die Rentenversicherung nicht steuerlich geltend machen. Damit ist in vielen Fällen auch der Arbeitnehmeranteil steuerpflichtig gewesen, oder anders ausgedrückt, der Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung ist bereits versteuert worden.
Insofern ist das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 6. 3.2002, das fordert , die Renten um mehr als den Ertragsanteil zu versteuern für mich unverständlich, erst recht die die neue Gesetzgebung, die damit verfassungswidrig wegen der Doppelbesteuerung ist.
Zur weiteren Erläuterung füge ich beispielhaft einen Einkommensteuerbescheid bei, Hier ist erkennbar , dass der Vorwegabzug von 8000 DM um die Sozialabgaben (Arbeitgeber Renten- und KV-Zuschuss des Arbeitgebers gekürzt wurde, in meinem Fall 9792 DM)
Beweis: Steuerbescheid Rickmeyer 1994 Anlage 1
2.) Betroffenheit:
Der Beschwerdeführer ist durch die geplante Einführung des Alterseinkünfte-Gesetzes 2005 unmittelbar in seinen Grundrechten betroffen.
Es wird illegal in den Bestandsschutz seiner Rente eingegriffen, so dass der Beschwerdeführer in Artikel 14 GG verletzt ist. Er führt daher die vorliegende Verfassungsbeschwerde als sog. Rechtssatz-Beschwerde gegen unmittelbar bevorstehende verfassungswidrige Gesetze.
Es ist auch Eile geboten, da der Beschwerdeführer bereits 66 Jahre alt ist und durch eine Krankheit nur eine kurze Lebenserwartung hat.
Beweis: Zeugnis des behandelnden Arztes:
Es ist daher nicht zumutbar, dass der Beschwerdeführer verfassungswidrige Gesetze hinnehmen muß und nach jahrelangen Gerichtsverfahren (5-7 Jahre) dann die Verfassungswidrigkeit feststellen lassen kann, es aber voraussichtlich nicht erlebt.
Diese Praktiken des Gesetzgebers in Zusammenarbeit mit den Regierenden erstmal verfassungswidrige Gesetze zu verabschieden und die Bürger dann jahrelang abzuzocken ist gerade in einer Sendung „Umschau im MDR am 09.11.2004 um 20.15 h dargestellt worden.
Beweis: Kurzbeschreibung der Sendung vom 09.11.2004 Anlage 2
Diesen Praktiken muss ein Riegel vorgeschoben werden.
3.)Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde
Der Beschwerdeführer führt das Verfahren als Rechtssatzbeschwerde gegen ein mit Sicherheit in Kürze erlassenes teilweise verfassungswidrigen Gesetzes.
Die Rechtssatz-Beschwerde stellt nach Art. 94 Abs. 2 GG ein Ausnahnameverfahren dar. Grundsätzlich ist zwar die Verfassungsbeschwerde nur dann zulässig, wenn der Rechtsweg ausgeschöpft ist.
Im vorliegenden Fall liegen jedoch die vom Bundesverfassungsgericht und die in der Literatur entwickelten Voraussetzungen vor, die es rechtfertigen ohne vorherige Entscheidung der Fachgerichte über die Verfassungsbeschwerde durch das angerufene Gericht zu entscheiden.
Es ist mit Sicherheit damit zu rechnen, dass sich der Bundesfinanzminister über die rechtlichen Einwände des Beschwerdeführers hinwegsetzen setzen wird.
Hierfür spricht schon die Korrespondenz mit dem Finanzministerium per e-mail.
Beweis: Korrespondenz mit dem Finanzministerium (Anlage 3)
Der Finanzminister hat sich auch über die Bedenken des Verbandes der Rentenversicherungsträger (Ansprechpartner Frau Renate Tiemann) hinweggesetzt.
Die Befragung der Rechtsabteilung des Verbandes wird angeregt.
Es stellt sich auch die Frage, warum der Gesetzgeber seinerzeit vor vielen Jahren die Besteuerung nach dem Ertragsverfahren überhaupt eingeführt hat. Die damaligen Gesetzgeber habe mit Sicherheit die Doppelbesteuerung verhindern wollen.
4.) Beschwerdegegenstand, § 90 I BVerfGG:
Die in das erworbenen Vermögen „Rente" eingreifende zusätzliche Besteuerung auf 50 % stellt einen „Akt öffentlicher Gewalt" dar und verstößt gegen Artikel 14 GG und verletzt den Vertrauensgrundsatz. Langfristige Vorsorgen der Bevölkerung können nicht zum Spielball einer willkürlichen Gesetzgebung der Regierung werden, um durch Fehlplanung, Verschwendung und übermäßige Aufbauschung des öffentlichen Apparates entstandene Finanzlücken des Bundeshaushaltes zu finanzieren. Hier muss in erster Linie der öffentliche Dienst zur Kasse gebeten werden. Fehlende Rentenfinanzierung ist durch eine Staatsgarantie abgesichert worden, als die vollen Rentenkassen zur Abdeckung des Bundeshaushaushaltes in Milliardenhöhe herangezogen wurden und durch versicherungsfremde Leistungen belastet wurden und werden.
5.) Beschwerdebefugnis, § 90 I BVerfGG
Es bestehen zukünftigen Beeinträchtigungen, weil das Gesetz einen Normadressaten bereits gegenwärtig zu später nicht mehr korrigierbaren Nachteilen zwingt. Wie bereits weiter oben ausgeführt ist die Lebenserwartung des Beschwerdeführers äußerst begrenzt, so dass er eine eventuelle Korrektur des Gesetzes nicht mehr erleben wird. Er hat keine Möglichkeiten die Vollziehung des Gesetzes zu seinem Nachteil außer Vollzug zusetzen.
6.)Rechtswegerschöpfung, § 90 II 1 BVerfGG
Üblicherweise muß der Beschwerdeführer alle prozessualen Möglichkeiten zur Beseitigung der behaupteten Grundrechtsverletzung in Anspruch genommen haben. Es gibt aber Ausnahmen:
§ 90 II 2 BVerfGG und Unzumutbarkeit der Rechtswegerschöpfung z.B. bei entgegenstehender gefestigter höchst-richterlicher Rechtsprechung. Die Erfahrung zeigt, dass kaum ein Richter der unteren und höheren Instanzen in seinem Verfahren eine Verfassungsüberprüfung vornehmen läßt, insbesondere nicht, wenn es sich um verfassungswidrige Gesetze handelt, die bei deren Abschaffung den Staat Geld kosten werden. Bei aller gepredigten richterlichen Unabhängigkeit ist es nicht auszuschließen, dass Richter bei zu sehr geneigtem Anzweifeln der Gesetze durch eine verfassungsrechtliche Überprüfung, sie doch ihre Karriere gefährden.
Die verfassungswidrige Gesetzgebung oder besser die illegale Auslegung des Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) mit dem Schornsteinfegergesetz zeigen u. A. solche Tendenzen. Es wird in solchen Verfahren nicht in der Sache entschieden, sondern mit zweifelhaften Formalismen die Klagen zum Schweigen gebracht. Dem Beschwerdeführer ist ein solcher Kampf mit Formalismen nicht zuzumuten. Er wollte seine Rente zur Absicherung seines Alters verwenden und nicht für durch Formalismen abzuwürgende Prozesse. Da können selbst gute Anwälte sich in diesem Gestrüpp verfangen und dann ist der Beschwerdeführer eine Menge Geld los und einen Teil seiner Rente.
Nach Art. 93 (Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichtes) Abs. 1 Nr. 4a GG ist jedermann berechtigt eine Verfassungsbeschwerde zu erheben mit der Behauptung, in seinen Grundrechten verletzt zu sein.
Dieser Artikel enthält nicht die Vorraussetzung, der Rechtswegerschöpfung, sondern ist durch den Gesetzgeber durch Formalismen wieder eingeschränkt worden, um Beschwerden von vornherein abzuwehren. Wenn ein Verfassungsartikel ein Recht auf Beschwerde einräumt, beinhaltet es auch die inhaltliche Behandlung und wenn die Beschwerde inhaltlich berechtigt ist, dann ist auch erforderlich, dass hier Abhilfe geschaffen wird.. Das ist das wesentliche Element dieses Artikel, was die Väter der Verfassung gewollt haben und nicht dass eine mehrstufige Instanzenmacht Verfassungsbeschwerden von vornherein durch Formalismen ablehnt und sich stur auf zweifelhafte Gesetze beruft und dem Verfassungsgericht die Arbeit fernhält. Wenn die Regierung sorgfältig die Gesetze mit der Verfassung abstimmen würde, dann würde kaum Arbeit auf die Kammern des Verfassungsgericht zukommen. Und so sollte es eben sein und nicht dass verfassungswidrige Gesetze von der Regierung initiiert und von den Abgeordneten gebilligt werden. Dann wird auf die Trägheit und Formalienreiterei der Gesetze und Richter vertraut bis der größte Teil der Rentner bereits weggestorben ist.
7.). Grundsatz der Subsidiarität
Der zu beschreitende Rechtsweg muß eine reale Abhilfemöglichkeit bieten.
Der normale Rechtsweg bietet in diesem Fall den Rentnern allein aus Zeitgründen keine reale Abhilfe der illegalen Gesetzgebung. Der normale Rechtsweg ist auch nicht beschreitbar, da das Gesetz noch nicht in Kraft ist. Die Verfassung muß es aber auch ermöglichen offensichtlich beabsichtigte verfassungswidrige Gesetze zu verhindern, wenn die Verfassungswidrigkeit von vornherein gegeben ist.
8.). Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis
Eine einfachere Möglichkeit des Grundrechtsschutzes besteht zur Zeit nicht . Das Allg. Rechtsschutzbedürfnis ist gegeben, weil Wiederholungsgefahr (ständige Abzocke von illegalen Steuern), fortdauernde Beeinträchtigung und ein bedeutendes Grundrecht betroffen ist.
Mit freundlichen Grüßen
Manfred Rickmeyer
Das Verfassungsgericht hat am 08. 12. 2004 geantwortet:
(Auf den Ball klicken)
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Meine Antwort vom 29.12.2004 auf dieses Schreiben des
Bundesverfassungsgerichtes:
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Die Nichtannahme durch das Bundesverfassungsgericht erfolgte am 27.
Januar2005.
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Ich habe daher eine Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eingereicht:
Ich beschwere mich gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen Verletzung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten in der Fassung des Protokolls Nr.11
Verletzung des Artikels 6 Recht auf ein faires Verfahren
Jedermann hat Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird, und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat.
Es ist wohl daraus ergänzend zu schließen, dass der Bürger einen Anspruch hat, dass Gesetze auch eingehalten werden. Dieser Anspruch muss auch gelten, wenn sich Regierung und Gerichte gemeinsam über geltendes Recht hinwegsetzen.
Wie der Rechtsweg für den Bürger abgewürgt wird, habe ich in meiner Verfassungsbeschwerde 2. Schriftsatz vom 29. 12. 2005 begründet.
| Erstveröffentlichung: 08.12.2004 letzte Änderung: 07.10.2005 www.rickmeyer-berlin.de/eichel/verfassungsbeschwerde.htm |
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