Manfred Rickmeyer                                                                        
Schildower Straße 18
13467 Berlin,                                                                             den 29.12.2004
Tel: 030 405 33 541
Fax: 030 405 33 542
 

An das
Verfassungsgericht
Schloßbezirk 3
76131 Karlsruhe

In Sachen Verfassungsbeschwerde AR 7013/04 wird der Eingang des Schreibens vom 08.12.2004, hier eingegangen am 14.12.2004 bestätigt. Es wird wie folgt erwidert:

Zunächst wird das Portal der Internetseite des Bundesverfassungsgerichtes zitiert:
Dort wird die Aufgabe des Bundesverfassungsgerichtes beschrieben:
 

Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts

Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe wacht über die Einhaltung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland. Seit seiner Gründung im Jahr 1951 hat das Gericht dazu beigetragen, der freiheitlich-demokratischen Grundordnung Ansehen und Wirkung zu verschaffen. Das gilt vor allem für die Durchsetzung der Grundrechte.

Zur Beachtung des Grundgesetzes sind alle staatlichen Stellen verpflichtet. Kommt es dabei zum Streit, kann das Bundesverfassungsgericht angerufen werden. Seine Entscheidung ist unanfechtbar. An seine Rechtsprechung sind alle übrigen Staatsorgane gebunden.

Die Arbeit des Bundesverfassungsgerichts hat auch politische Wirkung. Das wird besonders deutlich, wenn das Gericht ein Gesetz für verfassungswidrig erklärt. Das Gericht ist aber kein politisches Organ. Sein Maßstab ist allein das Grundgesetz. Fragen der politischen Zweckmäßigkeit dürfen für das Gericht keine Rolle spielen. Es bestimmt nur den verfassungsrechtlichen Rahmen des politischen Entscheidungsspielraums. Die Begrenzung staatlicher Macht ist ein Kennzeichen des Rechtsstaats.

Der Regierungsdirektor Dr. Hiegert und sein Bearbeiter Herr Runzheimer teilen mir aber in Ihrem Schreiben mit, dass das Verfassungsgericht die Einhaltung der Verfassung gar nicht durchführen kann, da es keinen Einfluß auf die Gesetzgebung nehmen kann und damit Herr Eichel frank und frei verfassungswidrige Gesetze erstellen kann, ohne dass ihn irgend jemand darin hindert.( Die Abgeordneten wissen in den meisten Fällen sowieso nicht, ob das was sie abstimmen, verfassungsgemäß ist.) .. Wie ich in meinen Schriftsatz vom 15. 11. 2004 bereits dargelegt habe, macht Herr Eichel von diesem Spielraum, den das Verfassungsgericht gibt, regen Gebrauch. (siehe die Anlage1 meiner Klageschrift)

Mit der Ankündigung im Internetportal steht diese Aussage des Briefes im krassen Widerspruch.

Eine Verfassung ist gegeben worden, um rechtswidrige Staatsakte zu verhindern. Aber nicht, um durch formale Tricks die Durchsetzung der Verfassung zu vereiteln. Eine Firma, die mit einem solchen Portal wirbt und dann bei der Durchsetzung der Verfassung kneift, würde wegen unlauteren Wettbewerbes bestraft.

Nun ist der Einwand, dass Gesetze erst vom Verfassungsgericht geprüft werden kann, wenn es in Kraft ist, sowieso überholt, da das Gesetz am 1. 1. 2005 in Kraft ist.

Damit ändere ich meinen Antrag:

Ich erhebe Verfasssungsbeschwerde nach Artikel 93 Absatz 1 Nr 4 a gegen das verfassungswidrige Gesetz der Neuordnung der Rentenbesteuerung: Alterseinkünftegesetz (AEG) wegen einer Doppelbesteuerung von Renten bei Angestellten mit mittlerem Einkommen.

1.) Es wird beantragt, das Alterseinkünftegesetzes für verfassungswidrig zu erklären, soweit es eine Doppelbesteuerung vornimmt und es in soweit außer Kraft zu setzen. Die bestehenden Renten werden weiterhin nur nach dem Ertragsanteil wie bisher besteuert.

2.) Ich beantrage eine richterliche Entscheidung und die Aufnahme in das Verfahrenregister und Weiterbehandlung nach § 61 Absatz 2 GOBVerfG.

Der übliche Weg, den Beschwerdeführer auf den Rechtsweg zu verweisen ist, wie der Beschwerdeführer bereits in seinem Schriftsatz vom 15. 11. 2004 ausgeführt hat, nicht zumutbar, da er einen eventuellen Erfolg seiner Klage über den üblichen Rechtsweg auf Grund seiner bereits vorgetragenen Erkrankung nicht mehr erleben würde. Auf das bereits vorgetragenen Beweisangebot (Zeugnis des Arztes Dr. Krain) wird nochmal hingewiesen.

Damit entsteht dem Beschwerdeführer durch die Versagung der Entscheidung zur Sache ein besonders schwerer Nachteil.

Der Beschwerdeführer ist aber nicht allein betroffen. Es gibt hinreichend viele Rentner, die einem ähnlichen Schicksal auf grund Ihren hohen Alters ebenso betroffen sind.

Durch diesen staatlichen Eingriff ist der Beschwerdeführer unmittelbar betroffen, da ihm ein Teil seiner Rente durch erforderliche Steuervorauszahlungen bereits ab 1.1.2005 entzogen wird, und er zur Zahlung einer eventuellen Nachzahlung Rückstellungen machen muss.

Im übrigen wird durch die erhebliche Rentenkürzung in seinen Besitzstand eingegriffen.

Auch die sogenannte Steuerentlastung 2005 ist eine Farce. Durch die ständigen Krankenkassenneubeiträge (Zahnersatz), Arbeitgeberanteil auf die Betriebsrente in 2004 Ökosteuer sind bei dem Beschwerdeführer erhebliche Kürzungen der Rente vorgenommen worden. Die Rentner sind nur zur Kasse gebeten worden und haben von keinem der Steuerermäßigungen einen Gewinn machen können.

Noch ein paar Worte zu dem so genannten Rechtsweg:

Das ist kein Rechtsweg, sondern eine Rechtsverhinderung.

Eine Klage bei den unteren Instanzen gegen ein verfassungswidriges Gesetz wird fast immer abgewiesen. Das ist auch logisch; denn der Richter ist in jeder Beziehung frei in seiner Entscheidung und braucht keinerlei Befürchtungen zu haben, wegen Rechtsbeugung bestraft zu werden. Ein Verfahren wegen Rechtbeugung wird durch so viele Formalismen abgewürgt, dass hier dem Richter keine Gefahr droht. Die Staatsanwälte sind politisch abhängig und würgen solche Verfahren ab. Das Klageerzwingungsverfahren hat so viele Formvoraussetzungen, die es dem Gericht bequem ermöglichen, das Verfahren zu kippen.             Der Anwaltszwang ist eine weitere Bremse von solchen Verfahren.

Also entscheidet der Richter nach dem verfassungswidrigen Gesetz und kann sich noch brüsten, dass er sich ordnungsgemäß dem Gesetz unterworfen hat. Gleichzeitig hat er was für seine Karriere getan. Ein Richter, der die verfassungswidrigen Gesetze der Regierung unterstützt, kann sich des Wohlwollens seiner Vorgesetzten gewiss sein. Und dass die Verfassung höherrangiges Gesetz ist, braucht ihn nicht zu interessieren. 

Nun kommen die höheren Gerichte. Diese befassen sich intensiver mit dem Fall, aber auch hier helfen häufig Formalismen zur Abwehr eines Klägers gegen ein Gesetz.

Eine weitere Bremse ist wie schon oben erwähnt der Anwaltszwang. Nun sind Rentenverfahren vom Streitwert für die Anwälte nicht sehr lukrativ.

Der Gesetzgeber hat eine Gebührenordnung für Anwälte geschaffen, die streitwertabhängig ist. Der Anwalt hält sich allenfalls nur bei höherem Streitwert an die Gebührenordnung. Bei niedrigem Streitwert verlangt er eine Honorarvereinbarung. Da nützt auch eine Rechtsschutzversicherung nichts, den diese zahlt auch nur die Gebühren-Sätze, wenn überhaupt.

Das bedeutet, dass der Rentner nicht nur das Risiko des Kostenverlustes beim Unterliegen hat, sondern auch beim Obsiegen. Dann muß er die gewonnene Rentendifferenz erstmal zum Abzahlen der Rechtsanwaltkosten verwenden.

Nun kann das Gericht wieder sagen, dann müssen eben die Reichen die Klage führen.

Die haben es aber nicht nötig, sich mit solchen Gerichtsformalismen ihre Zeit zu verschwenden, sondern können sich besserer Beschäftigungen widmen, da es Ihnen nicht an die Existenz geht.

Die Verfassung sollte den Bürger schützen vor staatlichen Missbrauch. Inhaltlich enthält sie dazu auch die Voraussetzungen. Die Regierungen haben in der Handhabung der Verfassung Gesetze geschaffen, die es den Richtern ermöglichen, die Schutzfunktion der Verfassung wieder aufzuheben.

Das Verfassungsgericht sollte inhaltlich entscheiden, ob ein solches Alterseinkünftegesetz eine unzulässige Doppelbesteuerung enthält und sich nicht an der eigentlichen Sache vorbeimogeln.

Der so genannte süffisante Verweis auf den Rechtsweg ist selbst verfassungswidrig, da er nicht dem Recht dient, sondern einer scheindemokratischen Beamtendiktatur.

Ungerechtigkeit erzeugt Gewalt. Das Volk wird sich auf die Dauer nicht für dumm verkaufen lassen. Das Verfassungsgericht hat es in der Hand, demokratische Verhältnisse wieder in diesem Lande herzustellen, wenn es die Rechtsverhinderungsmethoden dieser Justiz, die einer verfassungsmäßigen Rechtspflege zuwiderlaufen, außer Kraft setzt.

Mit freundlichen Grüßen

gez. Manfred Rickmeyer                                                                   

Erstveröffentlichung: 03.01.2005                                    letzte Änderung:                                                    http//www.rickmeyer-berlin.de/eichel/bvg-2-291204
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